OLG München v. 11.11.2024, 19 U 200/24 e
Per WhatsApp versandte Textnachrichten oder Attachments können die rechtsgeschäftlich vereinbarte Schriftform (§ 127 BGB) wahren. Willenserklärungen können auch mittels Emojis oder anderer Zeichen kundgetan werden. Ob der Verwender einen Rechtsbindungswillen oder lediglich seine Stimmungs- oder Gefühlslage zum Ausdruck bringen möchte, ist durch Auslegung zu ermitteln.