Freistellung während der Kündigungsfrist: wann liegt böswilliges Unterlassen anderweitiger Erwerbstätigkeit vor?

BAG v. 12.2.2025 – 5 AZR 127/24

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig iSd. § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht.