OLG Dresden v 1.7.2025 – 4 U 177/25
Die dreijährige Löschfrist eines Bonitätsinformationssystem nach Begleichung einer notleidenden Forderung ist rechtmäßig. Für eine analoge Anwendung von § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO fehlt es insofern an einer vergleichbaren Rechtslage. Eine Heranziehung der Speicherfristen für Informationen über eine Restschuldbefreiung kommt ebenfalls nicht in Betracht.