OLG München v. 3.3.2025, 19 U 3486/24 e
Nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist als ein grob fahrlässiges Verhalten i.S.d. § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII zu werten. Es kommt darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Ein sog. „Augenblicksversagen“ ist kein ausreichender Grund, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind.