Beweis des ersten Anscheins für den Zugang eines Einwurf-Einschreibens

BAG v. 20.6.2024 – 2 AZR 213/23

Es besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass Bedienstete der Deutschen Post AG Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen. Maßgeblich dafür ist der Umstand, dass sich die übliche Postzustellungszeit aus der Arbeitszeit der Postbediensteten ergibt und die Zustellung vorliegend durch einen solchen Bediensteten erfolgt ist.