Zur Beweislast bei streitiger Autorisierung des in Rede stehenden Zahlungsvorgangs durch den Zahler

BGH v. 5.3.2024 – XI ZR 107/22

Macht der Zahler gegen den Zahlungsdienstleister einen Anspruch aus § 675u Satz 2 BGB in der vom 31.10.2009 bis zum 12.1.2018 geltenden Fassung (a.F.) geltend und ist die Autorisierung des in Rede stehenden Zahlungsvorgangs durch den Zahler streitig, trägt nach dem in § 675w BGB a.F. zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken der Zahlungsdienstleister die Beweislast für die Autorisierung, unabhängig davon, ob der Zahlungsvorgang auf dem Einsatz eines Zahlungs (authentifizierungs) instruments mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen beruht.