Anpassung der Gewerberaummiete für ein geschlossenes Geschäft im Lockdown

OLG Dresden v. 24.2.2021 – 5 U 1782/20

Für ein von staatlicher Schließungsanordnung aufgrund von Corona-Schutzmaßnahmen betroffenes Ladenlokal ist ein angepasster Mietzins zu zahlen. Es liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB des Mietvertrages vor. Eine Reduzierung der Kaltmiete um 50 % ist insoweit gerechtfertigt, weil keine der Mietparteien eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage gesetzt oder sie vorhergesehen hat.