Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten reicht für Beginn der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB aus

OLG Hamm v. 1.9.2023 – 30 U 195/22

Erhält der Vermieter den Besitz an dem Mietobjekt durch Einwurf der Schlüssel in seinen Briefkasten zurück und behält der Vermieter diese Schlüssel dann, beginnt die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB mit Kenntnis des Vermieters von dem Schlüsseleinwurf auch dann zu laufen, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet und der Vermieter nicht rücknahmebereit ist.