Voraussetzungen des Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten gem. § 13 Abs. 3 UWG

OLG Karlsruhe v. 10.1.2024 – 6 U 28/23

Wenn die Abmahnung lediglich den zugrunde gelegten Streitwert und Kostenbetrag nennt, aber weder angibt, welche Art von Gebühr(en) und welcher Gebührensatz der Berechnung zugrunde liegen, noch ob in dem geforderten Betrag Umsatzsteuer enthalten ist, scheitert der Anspruch nach § 13 Abs. 3 UWG auf Ersatz von Aufwendungen für eine Abmahnung an der Anforderung nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG, in der Abmahnung klar und verständlich anzugeben, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet.