Corona-Pandemie: Kampfkunstschule muss nicht die volle Miete zahlen

AG Oberhausen v. 6.10.2020 – 37 C 863/20

Die Risikozuweisung hier allein dem Mieter eines Gewerberaumes, in dem er eine Kampfkunstschule betreibt, aufzuerlegen, führt – selbst wenn die behördlichen Maßnahmen unvorhergesehen erfolgten und die Mieträume nunmehr nicht vertragsgemäß zu nutzen waren – zu untragbaren Ergebnissen. Insofern steht dem Anspruch auf Mietzahlung die Einrede auf Anpassung des Mietvertrages hinsichtlich der Miethöhe nach § 313 Abs. 1 BGB entgegen.