Unwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung eines Stammarbeitnehmers bei ständigem Einsatz von Leiharbeitnehmern

LAG Köln v. 2.9.2020 – 5 Sa 295/20 u.a.

Die betriebsbedingte Kündigung von Stammarbeitnehmern ist wegen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten unwirksam, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer beschäftigt, mit denen er ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes (Sockel-) Arbeitsvolumen abdeckt.