Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen: Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3. bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Das BMF-Schreiben vom 9.4.2020 (BStBl I S. 503) wurde in diesem Sinne neu gefasst.