LAG Schleswig-Holstein v. 3.6.2020 – 1 Sa 72/20
Das LAG Kiel hat entschieden, dass ein Arbeitgeber bei Fehlen eines Arbeitnehmers an einem einzigen Tag auch dann zunächst abmahnen muss, bevor er fristlos kündigen kann, wenn das Arbeitsverhältnis erst zwei Tage bestanden hat