Wirksamkeit der Pfändung der Ansprüche einer GmbH-Geschäftsführerin aus der Versorgungsanzeige der GmbH

BGH v. 2.7.2020 – VII ZA 3/19

Die Pfändung (einer Forderung) ist wirksam, solange sie nicht nichtig ist, das heißt unter einem besonders schweren und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet. Allein in der Nichtbeachtung von Pfändungsschutzvorschriften – wie § 851c ZPO – liegt kein besonders schwerer und offenkundiger Fehler der Pfändung einer Forderung, weshalb ein etwaiger Verstoß gegen § 851c ZPO eine Pfändung nicht nichtig werden lässt.