Amazon muss Streikmaßnahmen auf dem Parkplatz des Betriebsgeländes dulden

BVerfG v. 9.7.2020 – 1 BvR 719/19, 1 BvR 720/19

Nicht tarifgebundene Amazon-Niederlassungen müssen grds. Streikmaßnahmen auf dem betriebseigenen Parkplatz vor dem Eingang zum Betrieb dulden. Sie werden hierdurch nicht in ihren Grundrechten auf Eigentum und unternehmerische Handlungsfreiheit verletzt, da Gewerkschaften auf die Möglichkeit angewiesen sind, Beschäftigte ansprechen zu können, um ihre Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG auszuüben. Die insoweit gebotene Abwägung der betroffenen Grundrechte durch die Fachgerichte sind hier verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.