FG Köln v. 12.2.2020 – 5 K 2225/18 |
Wenn es sich wie hier um die Vermietung einer Gewerbeimmobilie handelt, muss die Überschusserzielungsabsicht durch eine objektbezogene Überschussprognose überprüft werden. In einem solchen Fall kann die Absicht, einen Totalüberschuss zu erzielen, als sog. innere Tatsache nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden. |