Störendes Verhalten eines Fluggastes als außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Verordnung über die Fluggastrechte


EuGH v. 11.6.2020 – C-74/19

Das störende Verhalten eines Fluggastes kann einen “außergewöhnlichen Umstand” i.S.d. Verordnung Nr. 261/20041 über die Fluggastrechte darstellen, der das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen wegen der Annullierung oder großen Verspätung des betreffenden Fluges oder eines nachfolgenden Fluges befreien kann, den es selbst mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt hat. Das Luftfahrtunternehmen hat jedoch als zumutbare Maßnahmen, die es zur Befreiung von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen ergreifen muss, die frühestmögliche anderweitige Beförderung der Fluggäste durch andere direkte oder indirekte Flüge zu gewährleisten, die ggf. von anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden.