Kein allgemeines Fragerecht nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren jedweder Art

ArbG Bonn v. 26.5.2020 – 5 Ca 83/20

Im Rahmen des Einstellungsverfahrens besteht kein allgemeines Fragerecht des Arbeitgebers nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren des Bewerbers jedweder Art. Der Arbeitgeber darf bei einem Arbeitnehmer vielmehr nur Informationen zu solchen Vorstrafen und Ermittlungsverfahren einholen, die für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sein könnten. Dies gilt auch im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens für den öffentlichen Dienst.