OLG Koblenz v. 9.12.2019 – 12 U 249/18
Das unkontrollierte Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden stellt eine typische tierische Verhaltensweise dar, sodass der Hundehalter für einen infolge des “Hundegetümmels” entstandenen Schaden haftet.