FG Münster v. 3.12.2019 – 1 K 3320/18 L
Ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, unterliegt der Lohnsteuer. Die vertragliche Verpflichtung eines Arbeitnehmers, ein Auto in einem bestimmten Zustand zu halten, kann die Erzielung einer positiven Werbewirkung nahelegen.