Selbst jahrzehntelange Duldung durch den Nachbarn kann kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht begründen

BGH v. 24.1.2020 – V ZR 155/18

Im Verhältnis einzelner Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht nicht aufgrund Gewohnheitsrechts durch eine tatsächliche – sei es auch jahrzehntelange – Übung entstehen. Außerhalb des Grundbuchs kann ein Wegerecht nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB bestehen.