Mountainbike-Unfall: Kommunen haften nicht für “waldtypische Gefahren”

OLG Köln v. 23.5.2019 – 1 U 12/19

Nach BGH-Rechtsprechung haften Waldeigentümer grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren. Dies gilt auch auf Waldwegen. Dass eine Kommune nach einem Unfall die Hangsicherung ändert, um weiteren Unfällen vorzubeugen, kann nicht als Anerkenntnis einer Einstandspflicht bewertet werden.