Rückstau von Niederschlagswasser kann einen Nachteil i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG darstellen

BGH v. 9.5.2019 – III ZR 388/17

Führt die im Zuge von Sanierungsmaßnahmen erhöhte Gradiente einer Straße dazu, dass der Abfluss von Niederschlagswasser von einem höher gelegenen Grundstück behindert wird, kann darin ein Nachteil i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG liegen. Es genügt jedoch nicht, wenn die Gefahr der Überflutung des betroffenen Grundstücks nur in extremen Ausnahmefällen (Katastrophenregen) zu erwarten ist.