Absturzsicherung am Hochbett muss sich über gesamte Länge erstrecken

AG Nürnberg v. 24.4.2019 – 19 C 7391/18

Eine an einem Hochbett angebrachte Absturzsicherung muss sich mit Ausnahme eines 30 bis 40 Zentimeter breiten Einstiegsbereichs in einer Höhe von mindestens 16 Zentimetern über der Oberkante der Matratze über die gesamte Länge des Bettes erstrecken. Im Falle eines Sturzes spricht bei unzureichender Absturzsicherung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Sturz in Folge der nicht ausreichenden Sicherung zustande gekommen ist.