Eine Betriebsratswahl für weit auseinanderliegende Betriebsteile kann anfechtbar sein

ArbG Stuttgart v. 25.4.2019 – 21 BV 62/18

Befinden sich Betriebsteile weit entfernt von dem zentralen Betrieb – in diesem Fall über 600 km entfernt – ist eine einheitliche Betriebsratswahl, bei dem die Mitarbeiter dieser entfernten Betriebsteile ebenfalls abstimmen, ohne einen eigenen Betriebsrat zu wählen, aufgrund der Verkennung des sog. Betriebsbegriffs als Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften des BetrVG unwirksam.