Wer bekommt den Hund nach der Scheidung?

OLG Stuttgart v. 16.4.2019 – 18 UF 57/19

Die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung richtet sich nach der für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschrift des § 1568 b Abs. 1 BGB, die eine gerichtliche Überlassung an einen Ehepartner nur bei im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen vorsieht. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechtes mit dem Hund lässt sich weder aus der Hausratsverordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten.