Fehlerhafter Anlageberatung: Vergleichssumme unterliegt erkennbar nicht der Kapitalertragssteuer

OLG Hamm v. 23.10.2018 – 34 U 10/18

Ein Abzug von Kapitalertragssteuer durch das Kreditinstitut von einer Vergleichszahlung wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung bei der Zeichnung eines Schiffsfonds ist nicht gerechtfertigt. Zielt die steuerliche Konzeption des Fonds darauf ab, dass der Anleger als Mitunternehmer einzustufen ist und gewerbliche Einkünfte erzielt, erhält er gerade keine Einkünfte aus einem Kapitalvermögen, so dass auch keine Kapitalertragssteuerpflicht besteht.