Wiederholtes Sammeln von Pfandflaschen während der Arbeitszeit trotz Verbots vom Arbeitgeber kann fristlose Kündigung rechtfertigen

BAG 23.8.2018, 2 AZR 235/18

Das wiederholt, beharrliche Sammeln von Pfandflaschen nach erfolgter Abmahnung und entgegen eines bestehenden Sammelverbots des Arbeitgebers während der Arbeitszeit kann einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 BGB darstellen und vermag eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.