Rücktritt trotz Gewährleistungsausschluss bei Schädlingsbefall im Gebälk

OLG Braunschweig 13.9.2018, 9 U 51/17

Auch wenn Käufer und Verkäufer eines Hauses die Gewährleistung ausgeschlossen haben, kann erheblicher Schädlingsbefall in den Balken des Gebäudes einen Mangel darstellen, der zum Rücktritt berechtigt. Ein Verdacht des Käufers, dass Balken bereits seit vielen Jahren von Schädlingen befallen sind, entbindet den Verkäufer nicht davon, dem Käufer sein konkretes Wissen über das tatsächliche Bestehen des Mangels mitzuteilen.