BGH 15.5.2018, VI ZR 231/17
§ 9 Abs. 5, § 10 S. 1 StVO verpflichten zur Rücksichtnahme gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Ein anderer Verkehrsteilnehmer ist i.S.d. Vorschriften jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt. Darunter fällt nicht nur der fließende Verkehr auf der Straße, sondern auch derjenige, der auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand anfährt.