Haftung weiterer Tierhalter bei bloßer Anwesenheit eines verletzten Tieres auf gemeinsamer Wiese

BGH 24.4.2018, VI ZR 25/17

“Beteiligter” i.S.v. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist nur derjenige, dessen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt hat und zur Herbeiführung der eingetretenen Verletzung geeignet war. Im Fall der Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB ist für die Anwendung von § 830 Abs. 1 S. 2 BGB Voraussetzung, dass sich in dem Verhalten aller als Schadensverursacher infrage kommenden Tiere eine spezifische Tiergefahr gezeigt hat und dass diese spezifische Tiergefahr im Hinblick auf den eingetretenen Schaden kausalitätsgeeignet war. Die bloße Anwesenheit eines weiteren Tieres reicht mithin nicht aus.