Arbeitnehmer müssen ihre private Handynummer nicht unbedingt an den Arbeitgeber herausgeben

Thüringer LAG 16.5.2018, 6 Sa 442/17 u. 6 Sa 444/17

Ein Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber nicht zur Absicherung eines Notfalldienstes außerhalb einer Rufbereitschaft seine private Handynummer mitteilen. Die Pflicht zur Herausgabe der Nummer stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, der unter Abwägung beiderseitiger Interessen nicht gerechtfertigt ist.