EuGH, C-619/16 u. C-684/16: Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.5.2018
Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat, bewirkt nicht automatisch den Verlust des Anspruchs auf finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaub. Weist der Arbeitgeber jedoch nach, dass er mit der notwendigen Sorgfalt gehandelt hat, um den Arbeitnehmer die Ausübung des Jahresurlaubsanspruchs zu ermöglichen und entschließt sich der Arbeitnehmer trotzdem freiwillig dazu, keinen Urlaub zu beantragen, so kann er keine Vergütung beanspruchen.