Werbung mit “Dekor Sonoma Eiche” stellt keine wettbewerbswidrige Irreführung dar

OLG Oldenburg 26.1.2018, 6 U 111/17

Wird in einem Werbeprospekt für Möbel mit der Angabe “Dekor Sonoma Eiche” geworben, obwohl sie lediglich mit einer Kunststofffolie überzogen sind, handelt es sich nicht um eine irreführende Werbung, weil ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht erwartet, dass die Möbelstücke aus Massivholz oder Holzfurnier bestehen. Der BGH stellt nicht mehr auf den flüchtigen Verbraucher ab, sondern auf den durchschnittlich informierten, verständigen Verbraucher, der sich der Werbung mit situationsadäquater Aufmerksamkeit zuwendet.