LG Aachen 19.10.2017, 1 O 480/16
Die AGB-Klausel einer Bank, wonach diese das Darlehen bei (drohender) Vermögensverschlechterung (hier: Arbeitslosigkeit des Darlehensnehmers) außerordentlich fristlos kündigen darf, ohne dass die Rückzahlung des Darlehens unter Berücksichtigung der Sicherheit gefährdet ist, ist unwirksam. Eine Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs der Bank kann ausgeschlossen werden, wenn das Darlehen hinreichend durch Grundpfandrechte gesichert ist. Arbeitslosigkeit des Darlehensnehmers stellt kein “Verschulden” i.S.d. § 280 BGB dar.