Nur eine Sperrzeit bei Nichtbewerbung auf drei kurz hintereinander unterbreitete Arbeitsangebote

BSG 3.5.2018, B 11 AL 2/17 R

Werden einem Arbeitslosen innerhalb weniger Tage drei Arbeitsangebote unterbreitet und bewirbt er sich nicht auf diese, rechtfertigt dies nur eine Sperrzeit bei Arbeitsablehnung und nicht drei, da es sich um ein einheitliches versicherungswidriges Verhalten handelt, welches nur einmal sanktioniert werden kann.