Auch als Vollmacht überschriebene Schriftstücke können Testamente sein

OLG Hamm 11.5.2017, 10 U 64/16

Auch mit “Vollmacht” überschriebene Schriftstücke eines Erblassers können rechtswirksam errichtete privatschriftliche Testamente darstellen. Dass sie mit “Testament” oder “mein letzter Wille” überschrieben sind, ist nicht erforderlich, wenn sie auf einem ernstlichen Testierwillen beruhen.