OLG Hamm 11.5.2017, 10 U 64/16
Auch mit “Vollmacht” überschriebene Schriftstücke eines Erblassers können rechtswirksam errichtete privatschriftliche Testamente darstellen. Dass sie mit “Testament” oder “mein letzter Wille” überschrieben sind, ist nicht erforderlich, wenn sie auf einem ernstlichen Testierwillen beruhen.