Keine verspätete Nachzahlung von Rentenbeiträgen zur Schließung von Beitragslücken möglich

LSG Baden-Württemberg 14.12.2017, L 10 R 2182/16

Wer die abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren nach 45 Beitragsjahren beziehen möchte, kann lange zurückliegende Beitragslücken nicht nachträglich durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung schließen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um vergleichsweise kleine Lücken handelt.