Zugang der Betriebskostenabrechnung am Silvestertag LG Hamburg 02.05.2017 316 S 77/16

Eine am 31.12. um 17.34 Uhr in den Briefkasten des Mieters  eingeworfene Betriebskosten-abrechnung geht diesem noch innerhalb der gesetzlichen Abrechnungsfrist zu.

Das Landgericht hat hier einen Sondertatbestand geschaffen, da Postsendungen dem Empfänger nach der Rechtsprechung dann zugehen, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einer Leerung des Briefkastens zu rechnen ist. Das wäre hier am 01.01. des Folgejahres und damit nach Fristablauf, für den Vermieter also zu spät.  Das LG verweist darauf, daß der Einwurf der Betriebskostenabrechnung am Silvestertag wegen des drohenden Fristablaufs nicht ungewöhnlich sei.