Abwehr gegen Blendwirkung einer Solaranlage OLG Düsseldorf 21.07.2017 I-9 U 35/17

Erhebliche Blendwirkungen, die von einer Solaranlage ausgehen, muß der Nachbar nicht hinnehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Photovoltaikanlage als solche ortsüblich ist, sondern auf die von der Solaranlage ausgehende Blendwirkung.

Im Fall des OLG Düsseldorf war die Blendwirkung durch die Dachneigung so stark, daß der Nachbar sicherstellen mußte, die Blickrichtung zur Solaranlage völlig zu vermeiden. Die Terrasse war nicht mehr nutzbar und die zur Anlage gelegenen Fenster mußten verschattet werden. Die Benutzung des Grundstücks war dadurch erheblich beeinträchtigt. Der Anlagenbetreiber mußte daher geeignete Maßnahmen ergreifen, daß keine Blendwirkung mehr auf das Nachbargrundstück ausgeht.