Die formularmäßige Klausel zu einer „Bearbeitungsgebühr“ in Darlehnsverträgen unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle und ist selbst gegenüber Unternehmern unwirksam.
Die formularmäßige Klausel zu einer „Bearbeitungsgebühr“ in Darlehnsverträgen unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle und ist selbst gegenüber Unternehmern unwirksam.