Betriebskostenabrechnung beim Wohneigentum BGH 25.01.2017 VIII ZR 249/15

Der Vermieter einer Eigentumswohnung hat über die Betriebskosten grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 III BGB abzurechnen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschluß der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung des Verwalters der WEG (§ 28 III WEG) noch nicht vorliegt. Ein solcher Beschluß ist keine Voraussetzung für die Abrechnung der Betriebskosten gemäß § 556 III BGB.

Dieses Urteil ist problematisch für solche Wohnungseigentümer, die vom Verwalter mit den Hausgeldabrechnungen zu spät „versorgt“ werden. Sie können einen Nachzahlungsanspruch gegen die Mieter nicht mehr geltend machen, wenn zwischenzeitlich die Jahresfrist abgelaufen ist. Andererseits müssen sie das Hausgeld an den Verwalter der WEG zahlen und können auf diese Weise einen Verlust erleiden.