BMF-Schreiben vom 20.03.2017 – Investitionsabzugsbetrag

Die Finanzverwaltung hat mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.03.2017 die Bildung eines Investitionsabzugs für den Zeitraum ab dem 01.01.2016 erleichtert. Der Unternehmer muß keine Investitionsabsicht mehr nachweisen. Die Investitionsabzugsbeträge können „ohne weitere Angaben“ und ohne Nachweis/Glaubhaftmachung von Investitionsabsichten in Anspruch genommen werden. Damit entfällt auch das problematische Erfordernis der Funktionsbenennung der Investitionsabsicht. Die Investitionsabzugsbeträge können auch noch nachträglich geltend gemacht werden, wobei die Motive dafür keine Rolle spielen. Damit kann unter Beachtung des Verfahrensrechts selbst das Ergebnis einer Betriebsprüfung abgemildert werden. Die bisherige Pflicht der Hinzurechnung des Abzugsbetrages im Investitionsjahr ist einem Wahlrecht des Unternehmers gewichen. Selbst Teilhinzurechnungen sind möglich. Progressionsgestaltungen werden somit eröffnet.