LAG Rheinland-Pfalz 8.11.2016, 8 Sa 152/16 Kündigung während der Probezeit und Erkrankung des Kindes

Bleibt der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Probezeitkündigung zur Betreuung seines erkrankten Kindes der Arbeit fern, stellt die Kündigung nur dann eine unzulässige Maßregelung dar, wenn sie ausgesprochen wurde, weil der Arbeitnehmer von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, eigenmächtig der Arbeit fernzubleiben. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu keiner Zeit aufgefordert hat, die Arbeit wieder aufzunehmen.