Bereits die Eintragung eines Gebrauchtwagens in die Fahndungsliste aufgrund einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) ist als Rechtsmangel (§ 433 Abs. 1 S. 2, § 435 S. 1 BGB) anzusehen. Denn eine solche Eintragung ist für den Käufer mit der konkreten, im gesamten Schengen-Raum bestehenden Gefahr verbunden, dass bei der Zulassung des Fahrzeugs oder einer Halteränderung oder einer polizeilichen Kontrolle die Eintragung festgestellt und ihm das Fahrzeug daraufhin auf unbestimmte Zeit entzogen wird.