BGH Urteil vom 21.09.2016 – VIII ZR 27/16

Im Fall einer unwirksamen Preisanpassungsklausel in einem Energieliefervertrag (hier: Erdgas) steht dem Kunden ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Dieses wird nicht durch die Möglichkeit einer Sonderkündigung bei Preisänderung kompensiert.


Es wird darauf hingewiesen, daß die Stadtwerke … in entsprechender Anwendung des § 5 II

GasGVV zu Preisänderungen sowie zu Änderungen der Ergänzenden Bedingungen berechtigt sind.

Änderungen der Preise und der Ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muß. Die Stadtwerke sind verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Preis- und Bedingungsänderungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages … die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch einen entsprechenden Vertragsschluß innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. Dem Kunden steht im Fall einer Preis- und/oder Bedingungsänderung das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des Kalendermonats zu kündigen.

Zur Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel führte nach der neueren Rechtsprechung des BGH der Versuch, ein einseitiges Recht des Energieversorgungsunternehmens im Wege der unmittelbaren Anwendbarkeit der AVB Gas bzw. der GasGVV  oder mittels textlicher Übernahme dieser Normen in den Vertrag zu implementieren. Die Vorinstanzen hatten die Klage auf Rückforderung der auf die Preiserhöhung entfallenden Entgelte noch mit dem Argument abgewiesen, die Unwirksamkeit der Klausel zur Preiserhöhung sei durch die Kündigungsmöglichkeit kompensiert. Dies entscheid der BGH anders und verwies die Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung zurück.