BGH-Urteil zugunsten der Bausparer, Urt. 08.11.2016, XI ZR 552/15

Vor zwei Jahren kippte der BGH bereits die Bearbeitungsgebühr bei bankfinanzierten Darlehns-verträgen. Dies führte zu tausendfachen Rückforderungen und darf als Meilenstein der Rechtsprechung zu Verbraucherdarlehen bezeichnet werden. (BGH 13.05.214, XI ZR 170/13)

Nicht in den Genuss dieser Rechtsprechung kamen bislang die Bausparer. In deren Darlehnsverträgen ist die Bearbeitungsgebühr meist als „Darlehensgebühr“ oder ähnlich bezeichnet. Zum Teil wird die Bezeichnung „Disagio“ verwendet, obwohl typische Merkmale eines solchen nicht vorliegen.

Die Rechtsprechung der Gerichtsinstanz dazu war uneinheitlich und überwiegend nicht Verbraucher-freundlich. Bausparverträge wurden stets als Vertrag eigener Art behandelt. Daher sei die Rechtsprechung zu den Bearbeitungsgebühren nicht anwendbar. Der BGH hat nunmehr mit seiner o.g. Entscheidung klar gestellt, dass auch in Fällen, bei denen Bausparkassen Darlehn ausreichen, keine Bearbeitungsgebühren zulässig sind. Das gilt auch dann, wenn diese als „Darlehensgebühr“ bezeichnet werden. Die Bezeichnung kann letztlich nicht entscheidend sein. Es kommt auf den Inhalt der Klausel an. (falsa demonstratio non nocet)

Verbraucher sollten umgehend prüfen, ob ihnen in den Darlehnsverträgen der Bausparkasse eine solche Darlehensgebühr berechnet wurde. Üblicherweise entspricht diese 1% der Darlehenssumme. Im Hinblick auf etwaige Verjährungsfristen sollte mit der Geltendmachung der Rückforderung nicht gezögert werden.