Befristung eines Arbeitsverhältnisses zur Deckung eines dauerhaften Personalbedarfs ist unzulässig

EuGH 14.9.2016, C-16/15

Es verstößt gegen die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse, wenn die Befristung eines Arbeitsverhältnisses der Deckung eines dauerhaften Personalbedarfs dient. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine zulässige Höchstdauer und Höchstzahl für solche Befristungen festgelegt sind. Auch eine Sonderregelung für den Krankenhaussektor ist unzulässig.

Mit dieser Entscheidung des EuGH dürfte die weit verbreitete Praxis der öffentlichen Hand mit dauernden und wiederholt befristeten Arbeitsverträgen auf dem Prüfstand stehen.