Anzeige eines Reisemangels durch den Reisenden nicht wegen Kenntnis des Mangels durch den Reiseveranstalter entbehrlich

BGH 19.7.2016, X ZR 123/15

Im Fall eines Reisemangels ist der Reisende gehalten, den Mangel unverzüglich bei Reiseveranstalter anzuzeigen und diesem somit eine Abhilfe zu ermöglichen. (§§ 651c BGB ff.) Diese Anzeige des Reisemangels ist nicht deshalb entbehrlich, weil dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist. Der Umstand, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden nicht auch ohne Anzeige Abhilfe anbietet, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der Reiseveranstalter dazu nicht in der Lage oder nicht willens ist. Gerade in dieser Situation ermöglicht es die im Gesetz vorgesehene Mangelanzeige, für beide Vertragsparteien klare Verhältnisse zu schaffen.