Keine Kürzung der SV-Sonderausgaben durch Bonuszahlungen

BFH, Urteil vom 1.6.2016

Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse dem Steuerpflichtigen im Rahmen eines Bonusprogramms gemäß § 65a SGB V von ihm getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, liegt hierin eine Leistung der Krankenkasse, die nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen des Steuerpflichtigen zu verrechnen ist.

Der Bundesfinanzhof hat damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 19.08.2013) und zugunsten der gesetzlich Krankenversicherten entschieden. Diese Grundsätze könnten auch bei Prämienzahlungen auf der Grundlage von § 53 SGB V eingreifen.

Im Fall von Rückerstattungen der gesetzlichen Krankenkasse sollte vorsorglich gegen Steuer-bescheide ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Die Krankenkasse sollte in diesem Zuge um Aufschlüsselung der Rückerstattungsbeträge gebeten werden. Meist haben sich die Krankenkassen an dem o.g. BMF-Schreiben orientiert, mithin also zum Nachteil der gesetzlich versicherten Steuerpflichtigen.